Sollte der der Erblasser kein Testament hinterlassen, so tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. In der Regel erben sodann der Ehepartner sowie die Abkömmlinge des Verstorbenen zu den gesetzlich vorgegebenen Teilen.
Entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht den Wünschen des Erblassers, so ist diesem dringend geraten eine letztwillige Verfügung zu verfassen.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine mangelhaft geregelte Erbschaft sehr häufig zu vermeidbaren Familienstreitigkeiten führen kann.
Um Überflüssigen Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, würden wir Sie gerne beraten und Sie dabei unterstützen, Ihr Vermögen sauber zu hinterlassen.
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