Grundsätzlich ist ein vollständiger Ausschluss von der Erbfolge möglich; allerdings ist dieser Vorgang an gewisse Voraussetzungen gebunden: Dem Pflichtteilsberechtigten müsste ein erhebliches Fehlverhalten zur Last gelegt werden. § 2333 BGB regelt abschließend die Ausschlussgründe. Demnach kann dem Pflichtteilsberchtigten der Pflichtteil entzogen werden, wenn
- der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
- sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht,
- die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder
- wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.
Sollte dies Ihr Anliegen sein, prüfen wir in einem persönlichen Gespräch gerne Ihre Möglichkeiten.
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