Gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) ist derjenige zahlungsunfähig, der „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“.
Gemäß § 17 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) ist derjenige zahlungsunfähig, der „nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat“.
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